Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F) entschieden, dass die steuerliche Begünstigung nach § 13b ErbStG auch dann greifen kann, wenn ein übertragenes Grundstück am Stichtag noch nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der Bebauung befindet – vorausgesetzt, eine spätere Nutzungsüberlassung ist geplant.
Im konkreten Fall hatte der Schenker, Vater des Klägers, im Jahr 2017 eine vermögensverwaltende KG gegründet, die zwei Grundstücke mit geplanter Nutzung als Ferienwohnungen erwarb. Zum 31. Dezember 2019 übertrug er Gesellschaftsanteile an seine beiden Söhne. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau noch nicht abgeschlossen, die Vermietung begann erst im Juni 2020. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Begünstigung, da keine Nutzung am Stichtag vorlag und somit Verwaltungsvermögen anzunehmen sei.
Das FG Münster folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Es stellte klar, dass der Grundbesitz zum Bewertungsstichtag keinem Dritten zur Nutzung überlassen worden war, aber auch noch nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei, da sich die Zuordnung nach dem Zustand am Stichtag richte – und dieser lasse keine rein vermögensverwaltende Nutzung erkennen. Künftig beabsichtigte Nutzungen dürften im Rahmen des strengen Stichtagsprinzips nicht zulasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden.
Zudem betonte das Gericht, dass die Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle, sondern eine freie Entscheidung von Schenker und Beschenktem sei. Das Urteil ist somit ein positives Signal für Steuerpflichtige, die betrieblich genutzte Immobilien noch vor Nutzungsbeginn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten.
Quelle: FG Münster